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Privatkredit mit flexibler Rückzahlung

Kredit beantragen

Teilzahlungen sind immer willkommen

Grundsätzlich legen ja, wie allgemein bekannt, § 488 and § 492 BGB die Rahmenbedingungen für übliche Privatkredite im Geltungsbereich der bundesdeutschen Gesetzgebung fest. Die Schriftform, die Kontinuität der Ratenzahlungen, die Festlegung darauf, ob und wie verzinst wird sowie noch in § 489 BGB das ordentliche und in § 490 BGB das außerordentliche Kündigungsrecht ist erwähnt. Weiterhin ist bankenüblich, dass es sich bei monatlich gleichbleibenden Ratenzahlungen einerseits um ein sogenanntes Annuitätendarlehen handelt (bei welchem die Monatsrate gleich bleibt, obwohl der Tilgungsanteil logischerweise von Monat zu Monat steigt und der Zinssatz sinkt) oder um ein Darlehen, bei welchem die Faktoren über die gesamte Laufzeit identisch bleiben.


Hierbei sei erwähnt, dass jene deutschen Kreditinstitute, die ausschließlich als "Online-Banken" agieren, die preisgünstigsten Bearbeitungsgebühren (sonst generell 3 Prozent der Darlehenssumme) bzw. auch die für den Verbraucher vorteilhaftesten Zinsen anbieten.


Der Gesetzgeber hat weiterhin in § 497 Abs. 3 BGB festgelegt, dass Teilzahlungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber stets erlaubt sind. Dem Grundsatz folgend, dass eine Privatperson einen Kredit als Investitionskredit verwendet (geliehenes Kapital gilt in seinem Zweck zur Schaffung, letztlich zur Vermehrung des eigenen Kapitals) wäre es somit dem Verbraucher möglich und empfohlen, bei besserer Finanzlage sämtliche entstandenen Kosten mit einem Mal zurückzuzahlen.


Keine gesetzliche Regelung verspricht jedoch dem Kreditnehmer hier Vorteile: Somit empfiehlt die Gewinnorientierung hier Verhandlungssorgfalt. Es ist tatsächlich die Rede von Banken in Deutschland, die in ihren Vertragsbedingungen noch explizite Vorteile einschließen: Dies sollte aber stets schriftlich fixiert werden – denn nicht das einfache Wort zählt, wenn es um den Schutz des Kapitals geht.